StartAktuelle AusgabeHAYsociety | Archiv

Symbolpolitik betreiben oder einen echten Beitrag zur Genozidprävention leisten

  • PDF
  • Drucken
  • E-Mail

Dr. Tessa Hofmann

Interview mit der Soziologin und Menschenrechtsaktivistin Dr. Tessa Hofmann zur Möglichkeit der Anklage der Türkei vor dem Internationalen Strafgerichtshof.

HAYsociety: Sie haben auf einer internationalen Genozid-Konferenz in Jerewan Mitte Dezember 2010 auf den Busch geklopft und versucht heraus zu finden, wie ernst es der Staat Armenien mit dem Völkermord-Vorwurf meint. Warum wäre eine Klage zur Klärung der Frage der Faktizität des Genozids an den Armeniern vor dem Internationalen Strafgerichtshof hilfreich?

 

Tessa Hofmann: Völkermord bildet das ultimate Verbrechen. Als ein Verbrechen muss Völkermord in erster Linie juristisch festgestellt bzw. verurteilt und geahndet werden. Die rechtskräftige Verurteilung der vom jungtürkischen Kriegsregime begangenen Verbrechen wurde bereits 1915 von den damaligen Alliierten Russland, Frankreich und Großbritannien angedroht und nach Ende des Ersten Weltkrieges von osmanischen Militärgerichtshöfen auf der Grundlage des nationalen – also – osmanischen Rechts ansatzweise in Angriff genommen. Allerdings scheiterte dieser Versuch an seiner Halbherzigkeit, denn die osmanische politische Führung hatte sich erhofft, dass die Alliierten die Verurteilung und Bestrafung der Genozidtäter ihrerseits durch politisches Entgegenkommen, konkret: der Wahrung der territorialen Integrität des Osmanischen Reiches belohnen würden. Wie aber der Abschluss des Sèvrer Vertrages 1920 zeigte, ging dieses Kalkül „Genozidverurteilung gegen Land“ nicht auf.

Auf internationaler Ebene scheiterte die juristische Bewältigung der an osmanischen Christen begangenen Verbrechen ebenfalls. Die Mitgliedsstaaten der Entente waren zu uneins und in der Verfolgung ihrer Einzelinteressen zu egoistisch, um an ihrer Strafgerichts-Drohung aus dem Jahr 1915 festzuhalten. Lediglich bei den Armeniern selbst lebte die Idee in Gestalt des „haj dat“ fort.

 

Das Beispiel des Osmanischen Reiches zeigt überzeugend, dass Völkermord nicht von jenem Staat, dem die Verbrechen anzurechnen sind, juristisch aufgearbeitet werden kann. Ob die Alliierten, die einen solchen Staat im Kriege besiegen, dazu in der Lage sind, wurde im Zusammenhang mit dem internationalen Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess immer wieder erörtert, meist von rechtsradikaler Seite (Vorwurf der „Siegerjustiz“). Ein wirklich unabhängiger, ständiger internationaler Strafgerichtshof kam erst 2002 zustande. Er kann ausschließlich von souveränen Staaten angerufen werden. Diese Bedingung erfüllt Armenien spätestens seit dem Jahr 1992. 

 

Bis zum Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen hat sich die armenische Nation mit Ersatzhandlungen begnügen müssen, zu denen in erster Linie die Anrufung von nationalen und internationalen legislativen Körperschaften gehört. Seit 1965 haben bisher die nationalen Gesetzgeber von 21 Staaten die an den Armeniern 1915/16 begangenen Verbrechen als Genozid entsprechend der UN-Konvention von 1948 „anerkannt“, drei sogar in Form eines eigenen Gesetzes. Als internationale Körperschaft hat das – politisch allerdings noch immer schwache – Europäische Parlament seit 1987 in vier Resolutionen die Türkei zur Anerkennung des Genozids an den Armeniern und anderen Christen im Osmanischen Reich aufgefordert.

 

Allerdings zeigen sich an diesem Beispiel auch deutlich die Grenzen solcher Vorgehensweise. Denn die dazugehörigen Exekutiven (Regierungen) denken oft gar nicht daran, den Beschlüssen der internationalen und nationalen Gesetzgeber Geltung zu verschaffen. So hat die Europäische Kommission keineswegs die Genozidanerkennung zur Voraussetzung für den EU-Beitritt eines Mitgliedskandidaten erhoben – weder im Fall der Türkei, noch Kroatiens oder Tschechiens. Der Anerkennungsbeschluss des Genozids an Armeniern, Assyrern und Pontosgriechen durch das schwedische Parlament (2010) wurde umgehend durch die förmliche Entschuldigung des schwedischen Außenministers bei der türkischen Regierung konterkariert. Auch die Bundesregierung ist, ihren Erklärungen aus dem Jahr 2010 zufolge, inzwischen weit von dem Anerkennungsbeschluss des Bundestages aus dem Jahr 2005 abgerückt, der im übrigen ohnehin nur eine implizite Anerkennung darstellte. Damit befindet sich die Bundesregierung wieder in Übereinstimmung einer seit Jahren verfolgten Politik der Nicht-Stellungnahme und des Rückverweises auf eine Eigenklärung unter den betroffenen Parteien in Gestalt eines angeblichen „armenisch-türkischen Dialogs“.

 

Wir – also alle, die sich für die Anerkennung bzw. Verurteilung von Völkermord einsetzen – müssen uns kritisch fragen, was Anerkennungsbeschlüsse überhaupt wert sind, die umgehend von den betroffenen Regierungen infrage gestellt werden.

 

Ich bin der Ansicht, dass in einer solchen Lage die juristisch verbindliche Feststellung einer international anerkannten obersten Gerichtsbarkeit erforderlich ist. Den Medien Armeniens und Russlands war zu entnehmen, dass im April 2010 der Hauptankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), Luis Moreno-Ocampo, bei einem Treffen mit dem armenischen Justizminister Geworg Danieljan und dem armenischen Präsidenten Serge Sargsjan die grundsätzliche Zuständigkeit des ICC für eine Verhandlung über den Genozid an den Armenien bestätigt hat. Das erschien ein sehr wichtiges Signal zu sein. Leider war im weiteren Verlauf nichts mehr darüber zu erfahren, ob Armenien an diesem Klageweg interessiert ist oder nicht.

 

Darum habe ich während meines Aufenthalts in Jerewan meine Medieninterviews genutzt, um darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung durch den ICC oder andere internationale Strafgerichte nicht nur für die Anerkennungsbewegung in der armenischen Diaspora sehr hilfreich wäre. Die Arbeitsgruppe Anerkennung ist bei ihrer Menschenrechtsarbeit immer wieder darauf gestoßen worden, dass eine juristisch verbindliche Feststellung zum Genozid an den Armeniern bisher fehlt. Das jüngste Beispiel war eine vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingeholte Stellungnahme des deutschen Justizministeriums, nachdem die Arbeitsgruppe Anerkennung 2008 beim Petitionsausschuss ein Projekt für die Erweiterung des Strafrechtsartikels 130 StGB (Deutschland) eingereicht hatte. Das Justizministerium verwies unter anderem auf das von Deutschland eingebrachte Projekt eines EU-Antidiskriminierungsgesetzes, in dessen Rahmen auch Genozidleugnung grundsätzlich strafbar wäre – so wie jetzt schon in der Schweiz. Allerdings bedürfe es – so die Schlussfolgerung unseres Justizministeriums – einer gerichtlichen Feststellung über die Faktizität des Genozids, sei es durch einen internationalen Strafgerichtshof (wie etwa den ICC) oder durch ein nationales Gericht eines EU-Mitgliedsstaats. Im Fall der Armenier sei beides nicht vorhanden.

 

Doch nicht nur bei Initiativen zur Erweiterung bestehender Strafrechtsnormen gegen die Leugnung des Holocaust wären solche gerichtlichen Feststellungen hilfreich. Derartige Initiativen bestehen übrigens derzeit außer in Deutschland auch in Belgien. Darüber hinaus wäre eine gerichtliche Feststellung auch für alle Versuche hilfreich, auf nationaler Ebene Gedenkstätten im öffentlichen oder halböffentlichen Raum zu errichten. Auch Finanzanträge bei staatlichen und städtischen Einrichtungen für die Finanzierung von kulturellen, wissenschaftlichen und didaktischen Projekten im Bereich der Genoziderziehung bzw. –forschung stellen sich leichter, falls sie sich auf die Grundlage normativen Rechts stellen können. Die Restitutionsklagen, die Nachfahren armenischer Genozidopfer vor allem in den USA eingereicht haben, würden ebenfalls profitieren.

 

Es scheint derzeit, dass die Türkei und ihre politischen Eliten sehr darum bemüht sind, eine solche rechtliche Feststellung zu vermeiden. Stattdessen – und hierfür gibt es auch von EU-Einrichtungen und deutschen Institutionen finanzielle Förderung – sollen rechtlich völlig unverbindliche Dialoge zwischen Armeniern und Türken geführt und gefördert werden. Die politischen Gründe liegen auf der Hand. Sie liegen allerdings nicht im Interesse der Armenier, falls der Dialog zur Vermeidung der juristischen Feststellung und Verurteilung dienen soll. An dieser Kehre ihres langen Weges zur Gerechtigkeit müssen sich Armenier/Innen entscheiden, ob sie Symbolpolitik betreiben oder einen echten Beitrag zur Genozidprävention leisten wollen, indem sie auch nach fast einhundert Jahren auf der gerichtlichen Feststellung der kriminellen Tatsachen beharren.

 

Abschließend möchte ich den 2008 verstorbenen türkischen Diplomaten Gündüz Suphi Aktan zitieren, der unter anderem Mitglied der 2001 ins Leben gerufenen Turkish Armenian Reconciliation Commission war. Auf internationalen Veranstaltungen zum Völkermord an den Armeniern pflegte er die anwesenden armenischen Teilnehmer mit der Frage zu provozieren, warum sie eigentlich kein internationales Strafgericht anrufen, falls sie sich ihres Völkermord-Vorwurfs sicher seien. Ja, warum eigentlich nicht?!     

 


 

Zur Person:

DR. PHIL. TESSA HOFMANN (Berlin) studierte seit 1969 Slawistik, Armenistik und Soziologie an der Freien Universität Berlin und promo-vierte dort 1982; 2002 ernannte sie die Hrach-ia Ajarian-Universität (Jerewan) zur Ehrenprofessorin. Auch die Allgemeine Armenische Wohltätigkeits-Union (AGBU), die Nationalbi-bliothek Armeniens und Genozid-Institut der Republik Armenien ehrten sie mit Auszeichnungen und Preisen. Seit 1983 arbeitet Frau Hofmann als wissenschaftliche Angestellte am Osteuropa-Institut der FU Berlin, seit 2005 als Forschungsassistentin in der Abteilung Ost-europäische Soziologie. Gegenwärtig ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin des internationalen Forschungsprojekts „Comparing Out-Migration in Armenia and Georgia“ (ArGeMi; Internet: http://www.oei.fu-berlin.de/soziologie/forschung/ArGeMi/index.html.)

Frau Hofmann veröffentlichte als Autorin oder Herausgeberin zahlreiche, in acht Staaten erschienene Publikationen zur Geschichte, Kultur und Gegenwartslage Armeniens und der armenischen Diaspora, zur Genozidforschung, zu Minderheiten in der Türkei und im Südkaukasus. Seit 1980 bereiste sie häufig Armenien, Georgien sowie Berg-Karabach (seit 1995). Sie ist als Länderfachgutachterin (Armenien, Georgien u. a.) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bundesrepubliken Deutschland und Österreich tätig und engagiert sich seit 1979 ehrenamtlich in der Menschenrechtsarbeit (Ehrenmitglied der Gesellschaft für bedrohte Völker; Vorsitzende der Arbeitsgruppe Anerkennung – gegen Genozid, für Völkerverständigung e.V.; Internet: www.aga-online.org)

Foto: (c) privat

 

This content has been locked. You can no longer post any comment.

Newsletter

Hier können Sie sich für den Newsletter von HAYsociety anmelden!

NEUERSCHEINUNG


HAY MEDIA E-BOOKS

Angebot | Publikation

Hay Media

Geschichte der
armenischen Migration

Armenische Anthologie

Unsere Verlage

 

  

  

HAYconsult

Weitere Dienstleistungen bietet unser Servicebereich HAYconsult an:

Armenischunterricht;
Armenienreisen;
Lesungen, Konzerte und Ausstellungen;
Grafik, Präsentation und Internetpräsenz

Sprechen Sie uns an!